Geschäftsordnung vom 2. Februar 2023
Basierend auf §46 der Kirchengemeindeordnung (KGO) der Ev.-Luth. Kirchen in Norddeutschland vom 7. Januar 2021 hat der Kirchengemeinderat (KGR) der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe die folgende Geschäftsordnung am 02.02.2023 beschlossen. Sie folgt der Gliederung der Kirchengemeindeordnung.
1. Einberufung der Sitzung des KGR (Zu §26 KGO)
Die Sitzungen des KGR sollen in der Regel jeden Monat stattfinden.
Der Vorsitz bestimmt Ort, Termin, Zeit, Öffentlichkeit und Verfahrensweise der Sitzungen.
Mit der Einladung versendet der Vorsitz grundsätzlich die für eine informierte Vorbereitung der Mitarbeit erforderlichen Unterlagen, die ihm zur Verfügung stehen.
2. Tagung als Videokonferenz
Der KGR tagt in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder mittels Videokonferenz kann erfolgen, wenn der Vorsitz die persönliche Teilnahme vor Ort aufgrund außerordentlicher Bedingungen für nicht geboten hält.
Findet die Sitzung als Videokonferenz statt, ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
3. Sitzungsleitung (Zu §27 KGO)
Der Vorsitz sorgt für die Eröffnung der Sitzung mit Gottes Wort und Gebet und beauftragt damit ggf. weitere Mitglieder.
Der Vorsitz übt während der Sitzungen das Hausrecht aus und trifft die für den ungestörten Ablauf notwendigen Anordnungen.
4. Teilnahme an Sitzungen (Zu §28 KGO)
Der KGR tagt nach Möglichkeit in öffentlicher Sitzung.
Als sachkundige Personen nach §28 (5) KGO können zu jeder Sitzung ohne weiteren Beschluss durch den Vorsitz hinzugezogen werden:
- Schreibkräfte für die Sitzungsniederschrift,
- Mitglieder der Ausschüsse des KGRs,
- Personen die vom KGR in andere Gremien gewählt wurden sowie
- das Vorsitzende Mitglied der Jugendvertretung sowie
- Mitarbeitende, deren Arbeitsbereiche betroffen sind, sind zu hören.
Weitere Sitzungsteilnehmerinnen bzw. -teilnehmer sind erforderlichenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Die Mitglieder des KGRs verpflichten sich an allen Sitzungen teilzunehmen und im Verhinderungsfall dies schnellstmöglich dem Vorsitz mitzuteilen.
5. Rede- und Tagesordnung (Zu §30 KGO)
- Die Sitzungsleitung ruft die Redner:innen in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen auf. Von dieser Reihenfolge soll abgewichen werden, wenn
- eine Meldung „Zur Geschäftsordnung“ erfolgt,
- eine Person einen Tagesordnungspunkt eingebracht hat und dazu Fragen beantwortet,
- Personen zu Wort kommen sollen, die sich zu einem Thema noch nicht geäußert haben,
- die Beteiligten dem zustimmen oder der Kirchenvorstand es beschließt.
- Meldungen zur Geschäftsordnung 2 müssen sofort aufgerufen und verhandelt werden, sobald der aktuelle Redebeitrag beendet wurde. Der Vorsitz erteilt einer Person das Recht auf Gegenrede, eine Aussprache findet nicht statt.
Anträge auf Begrenzung der Redezeit oder Schließen der Redeliste, darf nur stellen, wer noch nicht zum Thema gesprochen hat.
Ist ein Tagesordnungspunkt abgeschlossen, soll in derselben Sitzung nicht mehr darüber debattiert werden. Er kann auf Antrag in der nächsten Sitzung nur dann erneut verhandelt werden, wenn seine Wiederaufnahme durch neue Gesichtspunkte begründet wird, die bis dahin nicht dem KGR für seinen Beschluss bekannt waren.
Gegenstände, die unter „Verschiedenes“ zur Sprache kommen, dienen dem KGR zur Information. Beschlüsse werden nicht gefasst.
Die Sitzungen sollen um 22:00 Uhr beendet sein. Der Vorsitz kann die Sitzung um 30 Minuten verlängern. Danach bedarf es eines Beschlusses des KGRs, ob die Sitzung verlängert oder vertagt wird
6. Beschlussfassung (Zu §32 KGO)
Wird ein Tagesordnungspunkt so verhandelt, dass nur über Teile beraten und abgestimmt wird, gilt die Abstimmung zunächst als vorläufig. Am Schluss hat die endgültige Abstimmung über die gesamte Vorlage mit ihren sich aus den vorhergehenden Beschlüssen ergebenden Änderungen stattzufinden.
Für die Vereinfachung von Abstimmungen kann der Vorsitz technische Hilfsmittel einführen. Dies ist in der Einladung der Sitzung mitzuteilen. Allen Mitgliedern muss vor der Sitzung die Möglichkeit zur Schulung und Übung gegeben und mit dem notwendigen Equipment geholfen werden. Auf Antrag findet eine Abstimmung über die Nutzung des Hilfsmittels ohne dieses statt, sofern das möglich ist.
7. Wahlen (Zu §34 KGO)
Durch Frage hat sich das vorsitzende Mitglied zu vergewissern, dass alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Ein vom Kirchengemeinderat jeweils zu bestimmender Zählausschuss übernimmt die Auszählung.
Die Stimmzettel sind nach Beendigung des Wahlaktes vier Wochen vom vorsitzenden Mitglied aufzubewahren.
8. Niederschriften (Zu §35 KGO)
Jedes Mitglied des Kirchengemeinderates kann verlangen, dass eine von ihm abgegebene und als solche bezeichnete Erklärung, die sich auf einen der Beratungspunkte bezieht, dem Protokoll beigelegt und in diesem darauf hingewiesen wird. Diese Erklärung muss von dem Mitglied schriftlich abgefasst, verlesen und dann der Schriftführerin/dem Schriftführer der Niederschrift zeitnah übergeben werden.
Die Anerkennung des Protokolls erfolgt in der Regel zu Beginn der folgenden Sitzung oder durch Übersendung einer Protokollabschrift. In diesem Falle gilt das Protokoll als anerkannt, wenn nicht binnen zehn Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
9. Elektronische Übermittelung von Unterlagen (Zu §36 KGO)
Alle Sitzungsunterlagen werden nach §36 (1) elektronisch zugestellt und den Mitgliedern dafür ein Zugang ermöglicht.
Auf Anfrage druckt das Kirchenbüro Mitgliedern des KGR die Sitzungsunterlagen während der Öffnungszeiten aus.
10. Ausschüsse (Zu §37 KGO)
Der KGR bildet Fachausschüsse, besetzt sie, weist ihnen Aufgaben und Befugnisse zu und regelt den Vorsitz.
Hat der KGR diesen genehmigungspflichtige Angelegenheiten (Art. 26 Verf.) übertragen, haben diese die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
11. Berichtspflichten der Ausschüsse (Zu §38 KGO)
Der Ausschussvorsitz sorgt dafür, dass eine Niederschrift jeder Sitzung angefertigt wird und diese allen Ausschussmitgliedern und dem Vorsitz des KGR zuzuleiten ist.
Das Protokoll gilt als anerkannt, wenn nicht binnen zehn Tagen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist die Niederschrift den übrigen KGR-Mitgliedern weiterzugeben.
Der Ausschussvorsitz sorgt für die Archivierung der Einladungen und Niederschriften, für die Weiterleitung von Informationen über die Beschlüsse und Debatten und informiert den Vorsitz des KGRs, wenn er einen Beschluss des Ausschusses für rechts- oder bekenntniswidrig hält.
12. Kassen- und Rechnungsprüfung (zu §66)
Der KGR wählt zwei Kassen- und Rechnungsprüfer bzw. -prüferinnen für die Dauer seiner Amtszeit.
Sie sind weisungsunabhängig und prüfen auf der Grundlage der entsprechenden Kirchengesetze und -verordnungen die Jahresrechnung und alle Barkassen.
Sie haben über die Prüfung der Jahresrechnung dem KGR Bericht zu erstatten und können den Antrag auf Entlastung der Anweisungsberechtigten und der Beauftragten für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen stellen.
13. Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (zu § 45a KGO)
Die Beteiligung regelt eine gesonderte Jugendordnung.
Für die Bildung des Jugendbeirates nach §8 b) und c) entsendet der KGR bis zu vier Mitglieder.
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§46 KGO: Der Kirchengemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die allgemeine Festlegungen über Ausschüsse sowie über Ort, Zeit, Ablauf, Verfahrensweisen oder Öffentlichkeit der Sitzungen enthalten kann.↩︎
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Hier beispielsweise die Liste der GO-Anträge aus der Landessynode: 1. Zweifel über die Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, 2. die Fassung von Anträgen oder die Reihenfolge ihrer Abstimmung, 3. den Ausschluss der Öffentlichkeit, 4. die Art der Abstimmung (offen oder geheim), 5. die Begrenzung der Redezeit, 6. den Schluss der Rednerliste, 7. den Schluss der Beratung, 8 die Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss, 9. Zweifel über die Besorgnis der Befangenheit.↩︎